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EGovG NRW§ 7a Elektronische Rechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/7a#abs-1 (1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/7a#abs-2 (2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG%20NRW/7a#abs-3 (3) Die Landesregierung stellt das E-Rechnungsportal NRW für das Land Nordrhein-Westfalen bereit.